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Monats-Rundschreiben Kompakt 05-2021-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2021:

Für alle Steuerpflichtigen

  • Unterhaltsleistungen: Zum Sonderausgabenabzug bei unentgeltlicher Wohnungsgestellung
  • Schlechte BFH-Nachrichten zum Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche und Erkrankung

Für Unternehmer

  • Einkommensteuererklärung 2020: Neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“
  • Brexit-Chatbot ist in Betrieb
  • Coronapandemie: Keine Umsatzsteuer auf Kleiderspenden
  • Broschüre zur steuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen

Für Arbeitgeber

  • Gutscheine und Geldkarten als begünstigter Sachbezug: Übergangsfrist der Finanzverwaltung
  • Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden

Für Arbeitnehmer

  • Keine Werbungskosten: FAZ-Abo beim Vorstandsmitglied einer Bank
  • Neue Vereinfachungsregelungen bei der doppelten Haushaltsführung

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Juni 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen

Unterhaltsleistungen: Zum Sonderausgabenabzug bei unentgeltlicher Wohnungsgestellung

| Haben dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, kommt ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplittings nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung. Dies hat jüngst das Finanzgericht Niedersachsen entschieden. |

Hintergrund zum Abzug von Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind beim begrenzten Realsplittung bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Hinzu kommen übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.

Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können diese Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Beachten Sie | Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Verkürzter Sachverhalt

Der Steuerpflichtige schuldete seiner Ehefrau laut Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einen Barunterhalt von monatlich 600 EUR. Solange die Ehefrau noch im gemeinsamen Haus lebte, wurden 400 EUR als Wohnvorteil der Ehefrau gegengerechnet, sodass der Steuerpflichtige nur 200 EUR monatlich zahlte.

In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Steuerpflichtige dann aber nicht nur einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 7.200 EUR (12 x 600 EUR). Er argumentierte, dass der tatsächliche Mietwert deutlich höher und beim Sonderausgabenabzug zu berücksichtigen sei. Diese Ansicht teilten aber weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Niedersachsen.

Der Steuerpflichtige will sich mit der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen aber nicht zufriedengeben und hat die Revision beim Bundesfinanzhof erkämpft. Dieser wird sich nun insbesondere mit zwei Fragen beschäftigen müssen:

  • Kann ein unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger die ortsübliche Miete für eine an seinen von ihm dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unterhaltsleistung gemäß § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 EStG abziehen?
  • Falls diese Frage bejaht wird: Ist dies auch dann der Fall, wenn der hierfür unterhaltsrechtlich maßgebliche oder in diesem Zusammenhang vereinbarte Wohnvorteil geringer ist als die ortsübliche Miete?

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 11.6.2020, Az. 1 K 99/19, Rev. BFH Az. X R 33/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220492

Zum Anfang


Schlechte BFH-Nachrichten zum Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche und Erkrankung

| Kann ein volljähriges Kind wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen, besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Zum Hintergrund

Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)) werden volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  • eine Ausbildung absolvieren,
  • sich in einer Übergangszeit von max. vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
  • mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst leisten

bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums beim Kindergeld berücksichtigt. Danach nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Beachten Sie | Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.

Die aktuelle Entscheidung

Der Bundesfinanzhof musste über folgenden Fall entscheiden:

Sachverhalt

Der Sohn des Steuerpflichtigen befand sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie. Er hatte die Schule abgebrochen. Im Juli 2017 beantragte der Vater rückwirkend (Streitzeitraum: September 2016 bis Mai 2017) Kindergeld, weil sein Sohn einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe.

Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass das Ende der Erkrankung in den Monaten Juni und Juli 2017 noch nicht absehbar war.

Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Demgegenüber sprach das Finanzgericht Hamburg dem Vater das Kindergeld für den strittigen Zeitraum zu, weil es die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes genügen ließ. Der Bundesfinanzhof sah das aber anders.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt bei einem erkrankten Kind eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Infolge der ärztlichen Bescheinigungen war dies in dem strittigen Zeitraum aber nicht der Fall.

Entgegen der Meinung des Finanzgerichts reicht die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, nicht aus.

Beachten Sie | Das Kindergeld ist für den strittigen Zeitraum damit allerdings noch nicht endgültig verloren. Denn der Bundesfinanzhof hat die Streitsache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob der Sohn als behindertes Kind (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG) berücksichtigt werden kann.

MERKE | Ferner ist zu beachten, dass die Entscheidung zu einer „alten“ Rechtslage ergangen ist. Denn rückwirkende Kindergeldzahlungen wurden durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz eingeschränkt. Das heißt: Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Dies gilt erstmals für Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.11.2020, Az. III R 49/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220740; BFH, PM Nr. 5/21 vom 25.2.2021; Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1682

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Für Unternehmer

Einkommensteuererklärung 2020: Neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“

| Bei der Einkommensteuererklärung 2020 ist zusammen mit der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) und/oder L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) die neue Anlage Corona-Hilfen einzureichen. In dem Formular wird u. a. abgefragt, ob Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse bezogen wurden, die grundsätzlich als Betriebseinnahmen zu versteuern sind. |

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Brexit-Chatbot ist in Betrieb

| Welche Auswirkungen hat der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) auf den umsatzsteuerrechtlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr? Was ist bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bezüglich Umsätzen mit Unternehmern aus dem Vereinigten Königreich zu beachten? Antworten auf diese Fragen kann vielleicht ein neues Informationstool des Bundeszentralamts für Steuern liefern. |

Beachten Sie | Der mehrsprachig gestaltete Brexit-Chatbot steht unter www.bzst.de zur Verfügung und beantwortet die Fragen in Dialogform selbstständig.

Quelle | BZSt, Meldung vom 19.3.2021 „Das BZSt nimmt Brexit-Chatbot in Betrieb“

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Coronapandemie: Keine Umsatzsteuer auf Kleiderspenden

| Sachspenden unterliegen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Somit ist es z. B. für Einzelhändler oftmals teurer, unverkaufte Textilien zu spenden, als sie zu vernichten. Wegen der Corona-Beschränkungen hat sich aber nun eine Sondersituation ergeben. Vor allem Saisonware hat sich in großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium mit einer Billigkeits- bzw. Ausnahmeregelung reagiert. |

Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind.

Beachten Sie | Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. III C 2 - S 7109/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221337

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Broschüre zur steuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen

| Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Fotovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Broschüre „Hilfe zu Fotovoltaikanlagen“ (Stand: Januar 2021; unter www.iww.de/s4766) neu aufgelegt und beantwortet insbesondere einkommen- und umsatzsteuerliche Fragen. |

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Für Arbeitgeber

Gutscheine und Geldkarten als begünstigter Sachbezug: Übergangsfrist der Finanzverwaltung

| Seit der Neuregelung des § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Wirkung zum 1.1.2020 ist unklar, wann die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten, bei denen eine Barauszahlung ausgeschlossen ist, noch ein Sachbezug ist. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist längst angekündigt, aber noch nicht ergangen. Um zumindest vorerst Rechtssicherheit zu schaffen, hat die Finanzverwaltung nun für 2020 und 2021 eine Nichtbeanstandungsregelung verkündet. |

Gesetzliche Neuregelung ab 2020

Sachbezüge des Arbeitgebers können bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (ab 2022: 50 EUR-Freigrenze) steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Ab 2020 ist das Zusätzlichkeitserfordernis (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) bei Sachbezügen anzuwenden, die als Gutscheine und/oder Geldkarten gewährt werden. Diese gelten zudem nur noch dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Beachten Sie | Die Auslegung der neuen gesetzlichen Definition unter Einbeziehung der Bestimmungen des ZAG ist derzeit Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Im Anschluss soll ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht werden.

Nichtbeanstandungsregelung für 2020 und 2021

Für 2020 und 2021 wurde nun eine Nichtbeanstandungsregelung beschlossen. Danach wird es nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.

Zudem hat die Finanzverwaltung klargestellt: Für Gutscheine und Geldkarten betreffende Anrufungsauskünfte für Lohnzahlungszeiträume bis Ende 2021 gelten die vor der Gesetzesänderung maßgebenden Grundsätze. Danach sind Gutscheine oder Geldkarten u. a. dann als Geldleistung zu behandeln, wenn sie über eine Bezahlfunktion (es ist nicht zu beanstanden, wenn Restguthaben bis zu 1 EUR ausgezahlt werden können) oder über eine eigene IBAN verfügen.

Quelle | FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 26.2.2021, Az. 45 - S 2334-331/4/13848/2021, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221353

Zum Anfang


Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden

| Vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 können Arbeitgeber eine steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz bis zu 1.500 EUR an ihre Mitarbeiter zahlen. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Hier stellte sich nun die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. |

Das Bundesfinanzministerium vertritt hier folgende Ansicht: Die Steuerfreiheit ist zu bejahen, wenn vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war. Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden bzw. werden die Überstunden gekürzt, ist das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.

Weiterführender Hinweis

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde kürzlich die ursprünglich bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung bis zum 30.6.2021 verlängert. Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer beträgt aber unverändert 1.500 EUR. Die Anpassung führt also nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 EUR steuerfrei zusätzlich zu einem in 2020 steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR ausgezahlt werden können. Da es sich um einen Freibetrag handelt, muss jeder EUR, der den Freibetrag übersteigt, versteuert werden.

Quelle | BMF, FAQ „Corona“ (Steuern), Stand: 18.3.2021; Jahressteuergesetz 2020, BGBl I 2020, S. 3096

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Für Arbeitnehmer

Keine Werbungskosten: FAZ-Abo beim Vorstandsmitglied einer Bank

| Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) sind selbst dann keine Werbungskosten, wenn es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines Bankvorstandsmitglieds handelt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf liegen nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung vor. |

Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung können grundsätzlich nicht als Erwerbsaufwendungen abgezogen werden. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Verwendung als sicher erscheint. Letzteres ist bei der FAZ aber nicht der Fall.

Die FAZ enthält in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport. Ihre Lektüre befriedigt daher (zumindest in nicht unerheblichem Umfang) auch private Interessen.

Beachten Sie | Die Aufwendungen können auch nicht etwa infolge einer Schätzung teilweise zum Abzug als Werbungskosten zugelassen werden. Denn es lässt sich nicht nach objektiven Kriterien bestimmen, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 2.2.2021, Az. 10 K 3253/17 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220882

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Neue Vereinfachungsregelungen bei der doppelten Haushaltsführung

| Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 25.11.2020 neue Vereinfachungsregelungen zum Werbungskostenabzug bei einer doppelten Haushaltsführung beschlossen, die in allen noch offenen Fällen gelten. |

Hintergrund

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung).

Lage der Hauptwohnung

Eine doppelte Haushaltsführung wird grundsätzlich verneint, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.

In Analogie zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten in der Regel als zumutbar angesehen werden.

Beachten Sie | Aus Vereinfachungsgründen kann die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte herangezogen werden. Beträgt die Entfernung mehr als 50 km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte befindet.

Lage der Zweitwohnung

In der Praxis kommt es vor, dass sich die Zweitwohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, sondern weiter entfernt vom Beschäftigungsort befindet.

Neu ist in allen noch offenen Fällen: Es kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen ist, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt.

Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, bedeutet das noch nicht das endgültige Aus. In einem zweiten Schritt wird nun geprüft, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung in zumutbarer Weise (Fahrzeit für die einfache Strecke von bis zu einer Stunde) täglich erreicht werden kann.

Berufliche Veranlassung

Das Beziehen der Zweitwohnung am Beschäftigungsort muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Das ist vor allem der Fall, wenn sich dadurch die Fahrtstrecke oder Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt.

Von einer beruflichen Veranlassung kann ausgegangen werden, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt oder die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert wird.

MERKE | Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine berufliche Veranlassung auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls darzulegen.

Ausstattung und Einrichtung

Unterkunftskosten sind nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Nach neuer Verwaltungssicht zählen hierzu aber nicht: notwendige Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat.

Übersteigen die Einrichtungs- und Ausstattungskosten der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen handelt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219235

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Juni 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.6.2021
  • ESt, KSt = 10.6.2021

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.6.2021
  • ESt, KSt = 14.6.2021

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 6/2021 = 28.6.2021

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

3/20

8/20

11/20

3/21

+ 1,3 %

- 0,1 %

- 0,7 %

+ 2,0 %

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